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Aktuelles aus dem November


Vermietet ein Arbeitnehmer sein Homeoffice an den Arbeitgeber, liegt eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken vor. Deshalb ist stets die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Verluste können nur dann abgezogen werden, wenn die Überschussprognose insgesamt positiv ausfällt.

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EC-Karten-Umsätze werden häufig über die Kasse erfasst. Dies stellt einen formellen Mangel dar, der jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung außer Betracht bleibt.

Sachbezüge an Arbeitnehmer sind bis zu 44 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Geklärt ist nun, ob auch Versandkosten dazugehören.

Weitere Themen sind:
  •  Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung November 2018 und Dezember 2018
  •  Berücksichtigung von Verlusten nur bei Ansatz im Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuermessbescheid
  •  Werbungskosten für das an den Arbeitgeber vermietete Homeoffice
  •  Berücksichtigung von Versandkosten bei der 44 EUR-Sachbezugsfreigrenze
  •  Auszahlung einer bei einem berufsständischen Versorgungswerk vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steuerfrei
  •  Umsatzsteuerbefreiung: Fahrschulerlaubnis als erforderliche Bescheinigung
  •  Jahresabschluss 2017 muss bis zum Jahresende 2018 veröffentlicht werden
  •  Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung
  •  Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
  •  Anschaffungsnahe Herstellungskosten durch Beseitigung verdeckter Mängel nach Immobilienerwerb
  •  Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß, allerdings nicht bei Zweitwohnung

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.



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