Willkommen bei der Notte Morstein Schuh NMS Steuerberatungsgesellschaft mbH





Aktuelles aus dem August


Nachdem das Bundesfinanzministerium Ende 2020 schon mehr Zeit für die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 eingeräumt hat (bis zum 31. August 2021), muss die Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 erst am 31. Oktober 2021 beim Finanzamt eingegangen sein. Drei Monate später als üblich. Bei steuerlicher Vertretung ist sogar eine Verlängerung bis Mai 2022 möglich.

---------------

Foto: Rufen Sie uns an. Wir helfen gerne weiter..

Rufen Sie uns an. Wir helfen gerne weiter.

---------------

Verstirbt ein Steuerpflichtiger innerhalb des Verteilungszeitraums der auf mehrere Jahre verteilten größeren Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude, kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfe auf breites Interesse stoßen.

Trotz zustimmender Auffassung der Finanzverwaltung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war bislang unklar, in welchen Fällen eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann. Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass eine solche Einschränkung, dass Personengesellschaften nur Organgesellschaften sein können, wenn auch alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind, gegen Unionsrecht verstößt.

Weitere Themen sind:
  • Laufzeitbezogene Betrachtungsweise bei Firmenwagen-Leasingsonderzahlungen
  • Abzug der beim Tod des Steuerpflichtigen nochnicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen
  • Probandenhonorare für medizinische Studien sind steuerbar
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen - Nebenkostenabrechnung vorlegen
  • Kosten für Abonnement einer Tageszeitung nicht abzugsfähig
  • Bau neuer Mietwohnungen kann Steuervorteile bringen
  • Personengesellschaft als Organgesellschaft
  • Zur Stromlieferung als selbstständige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung
  • Wohnungsvermietung: Energielieferungen sind steuerpflichtige Hauptleistungen
  • Schätzung eines Gastronomiebetriebs auf Grundlage der Richtsatzsammlung rechtmäßig
  • Abgabefrist für Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 verlängert
  • Antrag auf Wirtschaftsförderung: Exakte Angaben zwingend erforderlich

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.



NMS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Hawstraße 1a
D-54290 Trier
Telefon: 06 51 / 9 38 18-0
Telefax: 06 51 / 9 38 18-88
E-Mail: info@nms-trier.de
Grafik: Button Zurück.
Grafik: Button Seitenanfang.
Grafik: Button Drucken.