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Aktuelles aus dem November


Veröffentlichungspflichtige Unternehmen sollten beachten, dass der Jahresabschluss 2018 bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden muss, da ansonsten eine Mahngebühr festgesetzt wird.

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Nur wenn Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich.

Geldschenkungen zum Erwerb von Betriebsvermögen sind im Gegensatz zu direkter Übertragung von Betriebsvermögen nicht steuerbegünstigt.

Weitere Themen sind:
  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung November 2019 und Dezember 2019
  • Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags muss nicht beziffert werden
  • Zweitwohnungsmiete nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Werbungskosten
  • Antragsfrist für Teileinkünfteverfahren bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung
  • Jahresabschluss 2018 muss bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden
  • Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs
  • Mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen
  • Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim im Fall der Renovierung
  • Zum Beweiswert eines "Freistempler" Aufdrucks mit Datumsanzeige
  • Umsatzsteuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen
  • Betriebsveranstaltungen aus Steuersicht

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.



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