Willkommen bei der Notte Morstein Schuh NMS Steuerberatungsgesellschaft mbH





Aktuelles aus dem März


Pensionszusagen können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt wurden und eindeutig sind. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Die Grundsätze der Überversorgung sind bei endgehaltsabhängigen Versorgungszusagen nicht anzuwenden.

---------------

Foto: Rufen Sie uns an. Wir helfen gerne weiter..

Rufen Sie uns an. Wir helfen gerne weiter.

---------------

Übt ein Steuerpflichtiger verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen aus, so ist für jede einzelne zu prüfen, ob es sich dabei um Liebhaberei handelt. Die Tätigkeiten dürfen nicht zusammengefasst beurteilt werden.

Eine Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die bloße Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner genügt hierfür nicht.

Weitere Themen sind:
  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2018 und April 2018
  • Kosten der Unterbringung im Altenheim: Doppelter Abzug der Haushaltsersparnis bei Ehegatten
  • Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer
  • Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai
  • Eindeutigkeit und Überversorgung bei Pensionszusagen
  • Fünftelregelung bei durch Verzicht auf Pensionsanwartschaft als zugeflossen geltendem Arbeitslohn
  • Liebhaberei bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen
  • Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters
  • Verzicht auf Vergütungsersatzanspruch als freigebige Zuwendung
  • Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung
  • Staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten sind nicht pfändbar

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.



NMS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Hawstraße 1a
D-54290 Trier
Telefon: 06 51 / 9 38 18-0
Telefax: 06 51 / 9 38 18-88
E-Mail: info@nms-trier.de
Grafik: Button Zurück.
Grafik: Button Seitenanfang.
Grafik: Button Drucken.