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Prüm: Amtsgericht Prüm urteilte: Geldstrafe und Auflage für zwei Schwestern


Die Hauptverhandlung vor dem Strafrichter bei dem Amtsgericht Prüm gegen
zwei Schwestern wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und
anderer Taten ist beendet.

Während eine der beiden Angeklagten wegen fahrlässiger und vorsätzlicher
Körperverletzung, Beleidigung zum Nachteil von Polizisten und eines
Verwaltungsbeamten sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu
einer Geldstrafe von 1.300 Euro (130 Tagessätze zu je 10 Euro) verurteilt
wurde, wurde das Verfahren gegen die Schwester vorläufig eingestellt. Diese
muss als Auflage einen Geldbetrag in Höhe von 200 Euro an eine
gemeinnützige Einrichtung zahlen. Erfüllt sie diese Auflage, so wird das
Verfahren endgültig eingestellt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Sachverhalt:
In dem Verfahren wurde den 30 Jahre alten deutschen Angeklagten unter
anderem vorgeworfen, sich im Juni 2016 gegen eine Maßnahme des
Jugendamtes massiv zur Wehr gesetzt zu haben. Als Mitarbeiter des
Jugendamtes versuchten, die Kinder der einen Angeklagten in Obhut zu
nehmen, sollen die Angeklagten sich so vehement gewehrt haben, dass
mehrere Polizeibeamte gezwungen gewesen seien, unmittelbaren Zwang
anzuwenden. Dabei sollen beide Angeklagte versucht haben, die Polizisten zu
schlagen und die Beamten übelst beschimpft haben.
Bereits einen Monat zuvor soll die eine der beiden Angeklagten darüber
hinaus auf der Zulassungsstelle der Kreisverwaltung in Prüm gegenüber
einem Mitarbeiter tätlich geworden sein und diesen sowohl verletzt als auch
beleidigt haben. Weiterhin soll die Angeklagte in diesem Zusammenhang
versucht zu haben, einen vermeintlich ihr zustehenden Geldbetrag aus der
Kasse zu entnehmen. Als erneut die Polizei hinzugerufen wurde, soll es zu
einer weiteren Widerstandshandlung sowie einer Körperverletzung zu Nachteil
einer Polizeibeamtin gekommen sein.
Der anderen Schwester wird schließlich in einem weiteren Strafverfahren
vorgeworfen, im Juli 2016 zwei Delikte des Hausfriedensbruchs begangen zu
haben, indem sie trotz eines bestehenden Hausverbots die Räumlichkeiten der
Kreisverwaltung in Bitburg aufgesucht haben soll.
Den Angeklagten, von welche eine bereits einmal strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist, droht die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen
oder Geldstrafe.




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